Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
GüKGrKabotageV§ 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/10#abs-1 (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unternehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/10#abs-2 (2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeitraum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden dürfen, kann begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/10#abs-3 (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/10#abs-4 (4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig, sofern das Recht der Europäischen Union nicht etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKGrKabotageV%202012/10#abs-5 (5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zuständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internationale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vorsehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaatengenehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt hat.
Änderungsverlauf
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 243)
BGBl. 2015 I S. 243
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.